Allgemeine Geschäftsbedingungen

Inhalt:

Containerdienst

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen RPR und ihren Kunden.

(2) Sie gelten für alle Leistungen der RPR, insbesondere für

  • die Bereitstellung, Vermietung, Lieferung und Abholung von Containern,
  • sonstige Entsorgungs- und Recyclingdienstleistungen,
  • damit verbundene Transportleistungen.

(3) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), soweit einzelne Regelungen keine ausdrückliche Unterscheidung treffen.

(4) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich durch die RPR zugestimmt wurde.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser AGB gelten folgende Begriffe:

Auftraggeber ist die natürliche oder juristische Person, die Leistungen der RPR in Anspruch nimmt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Container ist jeder von der RPR bereitgestellte Absetz- oder Abrollcontainer einschließlich Zubehör.

Standzeit ist der Zeitraum zwischen der Bereitstellung des Containers und dessen Abholung. Leerfahrt liegt vor, wenn ein vereinbarter Liefer- oder Abholtermin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann.

Fehlbefüllung liegt vor, wenn der Container ganz oder teilweise mit anderen als den vereinbarten Abfallarten befüllt wird.

Geschäftszeiten sind montags bis freitags von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr, soweit gesetzliche Feiertage oder besondere betriebliche Regelungen nichts anderes vorsehen.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Die auf der Website dargestellten Leistungen, Preise und Informationen stellen kein rechtlich bindendes Angebot der RPR dar.

(2) Das Absenden eines Kontakt-, Bestell- oder Anfrageformulars durch den Kunden stellt zunächst lediglich eine unverbindliche Anfrage bzw. ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.

(3) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die RPR den Auftrag ausdrücklich bestätigt; diese Bestätigung kann insbesondere telefonisch, per E-Mail oder in Textform erfolgen.

(4) Offensichtliche Schreib-, Rechen-, Preis- oder Übermittlungsfehler begründen keinen Anspruch auf Durchführung des Auftrags zu den fehlerhaften Angaben.

§ 4 Kommunikation

(1) Die Vertragsabwicklung erfolgt grundsätzlich telefonisch sowie per E-Mail.

(2) Der Kunde hat korrekte und vollständige Kontaktdaten anzugeben und Änderungen der Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen, sofern sie für die Vertragsdurchführung von Bedeutung sind.

(3) Rechnungen, Auftragsbestätigungen und sonstige Mitteilungen dürfen elektronisch übermittelt werden, soweit keine andere gesetzliche Form dem entgegensteht.

§ 5 Leistungsumfang

(1) Die RPR bietet insbesondere folgende Leistungen an:

  • Bereitstellung von Containern,
  • Lieferung und Abholung von Containern,
  • Transport von Abfällen,
  • Organisation der fachgerechten Entsorgung.

(2) Die Entsorgung erfolgt entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften über hierfür zugelassene Entsorgungswege.

(3) Art, Umfang und Preis der jeweiligen Leistung ergeben sich aus der individuellen Auftragsbestätigung.

(4) Lieferungen und Abholungen erfolgen grundsätzlich innerhalb der Geschäftszeiten der RPR, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

§ 6 Allgemeine Bestimmungen zum Containerdienst

(1) Die Auswahl des Containers erfolgt nach den Angaben des Auftraggebers. RPR unterstützt ihn auf Wunsch; für die Richtigkeit seiner Angaben bleibt der Auftraggeber verantwortlich.

(2) Die RPR ist berechtigt, einen Auftrag abzulehnen oder Änderungen vorzuschlagen, sofern der gewünschte Container für den vorgesehenen Verwendungszweck ungeeignet ist oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(3) Die Entsorgung der befüllten Container erfolgt entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen über hierfür zugelassene Entsorgungs- und Recyclingbetriebe.

§ 7 Bereitstellung des Containers

(1) Liefer- und Abholzeiten stellen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart, unverbindliche Zeitangaben dar.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, zum vereinbarten Termin einen geeigneten und zugänglichen Stellplatz bereitzuhalten.

(3) Ist eine Containerstellung aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht möglich, ist die RPR berechtigt, die Stellung abzulehnen.

§ 8 Stellplatz und Zufahrt

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass der vorgesehene Stellplatz für das Gewicht des Containers und der eingesetzten Fahrzeuge geeignet ist.

(2) Der Auftraggeber sorgt insbesondere für einen tragfähigen Untergrund, ausreichend Rangierfläche, eine freie Zu- und Abfahrt sowie ausreichende Durchfahrtsbreite und -höhe.

(3) Der Fahrer der RPR entscheidet vor Ort nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine sichere Stellung oder Abholung des Containers möglich ist.

(4) Bestehen Sicherheitsbedenken, darf die Stellung oder Abholung verweigert werden.

(5) Der Auftraggeber hat RPR vor Lieferung insbesondere auf unterirdische Leitungen, Schächte, Zisternen, Kellerdecken, Pflasterungen mit eingeschränkter Tragfähigkeit und sonstige empfindliche Einrichtungen hinzuweisen.

(6) Schäden, die aufgrund fehlender Hinweise oder eines ungeeigneten Stellplatzes entstehen, trägt der Auftraggeber, soweit die RPR oder ihre Mitarbeiter diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

§ 9 Genehmigungen

(1) Soll ein Container auf öffentlichem Verkehrsgrund oder sonstigen genehmigungspflichtigen Flächen aufgestellt werden, ist ausschließlich der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche erforderlichen Genehmigungen einzuholen.

(2) Die Genehmigungen sind der RPR spätestens drei Werktage vor dem vereinbarten Liefertermin unaufgefordert vorzulegen.

(3) Liegen erforderliche Genehmigungen nicht rechtzeitig vor, ist die RPR berechtigt, die Lieferung bis zur Vorlage auszusetzen oder vom Auftrag zurückzutreten.

§ 10 Liefer- und Abholzeiten

(1) Lieferungen und Abholungen erfolgen grundsätzlich montags bis freitags zwischen 07:00 Uhr und 16:00 Uhr.

(2) Abweichende Lieferzeiten bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

(3) Terminverschiebungen aufgrund von Verkehrsbehinderungen, Fahrzeugdefekten, Witterungseinflüssen, behördlichen Maßnahmen oder vergleichbaren Umständen bleiben vorbehalten.

(4) Die RPR informiert den Auftraggeber über wesentliche Terminänderungen, sobald diese bekannt sind.

§ 11 Standzeit

(1) Die mietfreie Standzeit beträgt 14 Kalendertage ab Containerstellung.

(2) Nach Ablauf der mietfreien Standzeit wird eine Standzeitvergütung in Höhe von 1,30 € je Wochentag berechnet.

(3) Benötigt der Auftraggeber den Container über die mietfreie Standzeit hinaus, soll er die RPR rechtzeitig hierüber informieren.

(4) Erfolgt keine Mitteilung, wird die Standzeitvergütung unabhängig hiervon berechnet.

(5) Die Abholung erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Abstimmung zwischen Auftraggeber und RPR während der Geschäftszeiten.

§ 12 Stornierung

(1) Eine kostenfreie Stornierung eines bestätigten Auftrages ist bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Liefertermin möglich.

(2) Erfolgt die Stornierung später oder kann die Lieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, ist die RPR berechtigt, die hierdurch tatsächlich entstandenen Kosten oder vertraglich vereinbarte Leerfahrtkosten in Rechnung zu stellen.

§ 13 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere,

  • sämtliche Angaben im Bestellformular vollständig und wahrheitsgemäß zu machen,
  • Änderungen seiner Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen,
  • den Stellplatz ordnungsgemäß vorzubereiten,
  • erforderliche Genehmigungen einzuholen,
  • eine sichere Zufahrt sicherzustellen,
  • den Container ausschließlich entsprechend der vereinbarten Abfallart zu befüllen,
  • den Container nicht eigenmächtig umzusetzen, zu verändern oder zu beschädigen,
  • den Container vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen,
  • Kinder und Haustiere während der Lieferung und Abholung vom Arbeitsbereich fernzuhalten,
  • im Winter für eine geräumte und sichere Zufahrt zu sorgen,
  • offensichtliche Schäden am Container innerhalb von 24 Stunden nach der Stellung mitzuteilen.

(2) Der Container bleibt während der gesamten Mietdauer Eigentum der RPR.

§ 14 Ordnungsgemäße Befüllung des Containers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Container ausschließlich mit der bei der Bestellung vereinbarten Abfallart zu befüllen.

(2) Der Container darf ausschließlich bis zur Oberkante befüllt werden. Ein Überragen des Containerinhalts über den oberen Containerrand ist nicht zulässig.

(3) Die Beladung muss so erfolgen, dass ein sicherer Transport ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist.

(4) Seitlich herausragende Gegenstände oder eine ungleichmäßige Gewichtsverteilung sind unzulässig.

(5) Bei Containern mit Deckel muss der Deckel nach der Befüllung vollständig geschlossen werden können.

(6) Die RPR ist berechtigt, die Abholung eines Containers abzulehnen, wenn dessen Transport aufgrund der Beladung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen oder die Verkehrssicherheit gefährden würde.

§ 15 Zulässige und unzulässige Abfälle

(1) Es dürfen ausschließlich die bei der Bestellung vereinbarten Abfälle eingefüllt werden.

(2) Gefährliche Abfälle dürfen nicht in die bereitgestellten Container eingebracht werden.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Asbest,
  • Mineralwolle,
  • Farben,
  • Lacke,
  • Chemikalien,
  • Batterien,
  • Altöl,
  • Altreifen,
  • explosive Stoffe,
  • Druckgasbehälter,
  • sonstige gefährliche oder gesetzlich ausgeschlossene Abfälle.

(3) Welche Stoffe für den jeweiligen Container zulässig oder unzulässig sind, ergibt sich zusätzlich aus den auf der Internetseite der RPR veröffentlichten Materialinformationen.

(4) Im Zweifel hat sich der Auftraggeber vor der Befüllung mit der RPR in Verbindung zu setzen.

§ 16 Fehlbefüllung

(1) Weicht der tatsächliche Inhalt des Containers von der vereinbarten Abfallart ab, liegt eine Fehlbefüllung vor.

(2) Die RPR ist in diesem Fall berechtigt,

  • den Container nach der tatsächlich angelieferten Abfallart abzurechnen,
  • erforderliche Sortierungen durchführen zu lassen,
  • zusätzliche Transportkosten,
  • zusätzliche Entsorgungskosten,
  • zusätzliche Bearbeitungskosten

gesondert in Rechnung zu stellen.

(3) Enthält der Container gefährliche oder gesetzlich ausgeschlossene Stoffe, trägt der Auftraggeber sämtliche dadurch entstehenden Mehrkosten.

(4) Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt unberührt.

§ 17 Überladung und Übergewicht

(1) Der Auftraggeber hat den Container so zu beladen, dass zulässige Transportgewichte eingehalten werden.

(2) Ergibt sich bei der Abholung, dass der Container außergewöhnlich überladen oder aufgrund seines Gewichts nicht sicher transportiert werden kann, ist die RPR berechtigt,

  • eine teilweise Entladung zu verlangen,
  • eine Umladung vorzunehmen,
  • einen weiteren Container bereitzustellen,
  • eine erneute Anfahrt durchzuführen.

(3) Die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

§ 18 Witterungseinflüsse

(1) Bei offenen Containern trägt der Auftraggeber das Risiko für Witterungseinflüsse auf den Containerinhalt, insbesondere durch Regen, Schnee, Eis oder Wind sowie dadurch verursachte Gewichtszunahmen.

(2) Die RPR empfiehlt bei empfindlichen oder witterungsanfälligen Materialien die Nutzung eines Containers mit Deckel.

(3) Wird ein Container mit Deckel bereitgestellt, gilt der Witterungsschutz nur, soweit der Deckel nach jeder Nutzung ordnungsgemäß geschlossen wird.

§ 19 Leerfahrten

(1) Kann ein vereinbarter Liefer- oder Abholtermin aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden, etwa wegen blockierter Zufahrt, verschlossenen Zugangs, fehlender Genehmigung, unzugänglichen Stellplatzes oder eines nicht transportfähigen Containers, werden Leerfahrtkosten berechnet.

(2) Es gelten folgende Leerfahrtkosten:

  • Container bis einschließlich 7 m³: 110,00 €
  • Container ab 10 m³: 150,00 €

(3) Werden aufgrund derselben Ursache mehrere Anfahrten erforderlich, können diese jeweils gesondert berechnet werden.

§ 20 Schäden am Container

(1) Der Auftraggeber haftet für Schäden am Container, die während der Standzeit durch ihn selbst, seine Erfüllungsgehilfen oder Dritte verursacht werden.

(2) Eigenmächtige Veränderungen am Container sind insbesondere unzulässig.

(3) Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten werden dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften in Rechnung gestellt.

§ 21 Dokumentation

(1) RPR ist berechtigt, zur Dokumentation des Vertragsverhältnisses und zur Beweissicherung Fotos vom Stellplatz, der Zufahrt, der Befüllung, von Fehlbefüllungen, Beschädigungen und außergewöhnlichen Beladungen anzufertigen.

§ 22 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise

(2) Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Zusätzliche Leistungen oder Mehraufwendungen, die nach Vertragsschluss aufgrund von Umständen entstehen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, können gesondert berechnet werden. Hierzu zählen insbesondere:

  • Fehlbefüllungen,
  • zusätzliche Standzeiten,
  • Leerfahrten,
  • zusätzliche An- oder Abfahrten,
  • Sortierkosten,
  • außergewöhnlicher Entsorgungsaufwand,
  • notwendige Umladungen,
  • weitere ausdrücklich vereinbarte Zusatzleistungen.

(4) Die Zahlung erfolgt auf Rechnung per Überweisung; Barzahlung ist im Containerdienst ausgeschlossen.

§ 23 Zahlungsfrist und Zahlungsverzug

(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(2) Maßgeblich für die fristgerechte Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto der RPR.

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. RPR kann Verzugszinsen und weitere gesetzlich zulässige Ansprüche geltend machen.

§ 24 Beanstandungen

(1) Offensichtliche Schäden am bereitgestellten Container oder sonstige erkennbare Mängel sind der RPR unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Containerstellung, mitzuteilen.

(2) Beanstandungen hinsichtlich der Vertragsdurchführung sind möglichst schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) einzureichen.

(3) Später eingehende Beanstandungen werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften
geprüft.

§ 25 Haftung

(1) Die RPR haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet RPR nur, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den Fällen, in denen eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

(4) Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die während der Standzeit des Containers durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen oder Dritte verursacht werden.

§ 26 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich nach den geltenden datenschutzrechtlichenVorschriften verarbeitet.

(2) Nähere Informationen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung der RPR.

(3) Soweit zur Vertragsdurchführung erforderlich, dürfen personenbezogene Daten an beauftragte Dienstleister oder gesetzlich berechtigte Stellen weitergegeben werden.

§ 27 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der RPR Gerichtsstand.

§ 28 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(2) Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 29 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform, soweit keine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist.

(2) Individuelle Vereinbarungen zwischen der RPR und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

(4) Mit der Auftragserteilung bestätigen Sie, dass Sie die Gelegenheit hatten, unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor Vertragsschluss einzusehen und zur Kenntnis zu nehmen.

Schrottannahme

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen RPR und ihren Kunden.

(2) Sie gelten für die Annahme, den Ankauf und die Verwiegung von Schrott.

(3) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), soweit einzelne Regelungen keine ausdrückliche Unterscheidung treffen.

(4) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich durch die RPR zugestimmt wurde.

(5) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser AGB gelten folgende Begriffe:

Auftraggeber ist die natürliche oder juristische Person, die Leistungen der RPR in Anspruch nimmt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Schrott umfasst sämtliche von der RPR zum Ankauf zugelassenen Metall- und Schrottmaterialien entsprechend der jeweils aktuellen Annahmerichtlinien.

Geschäftszeiten sind montags bis freitags von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr, soweit gesetzliche Feiertage oder besondere betriebliche Regelungen nichts anderes vorsehen.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Die auf der Website dargestellten Leistungen, Preise und Informationen stellen kein rechtlich bindendes Angebot der RPR dar.

(2) Das Absenden eines Kontakt-, Bestell- oder Anfrageformulars durch den Kunden stellt zunächst lediglich eine unverbindliche Anfrage bzw. ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.

(3) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die RPR den Auftrag ausdrücklich bestätigt; die Bestätigung kann insbesondere telefonisch, per E-Mail oder in Textform erfolgen.

(4) Offensichtliche Schreib-, Rechen-, Preis- oder Übermittlungsfehler begründen keinen Anspruch auf Durchführung des Auftrags zu den fehlerhaften Angaben.

§ 4 Kommunikation

(1) Die Vertragsabwicklung erfolgt grundsätzlich telefonisch sowie per E-Mail.

(2) Der Kunde hat korrekte und vollständige Kontaktdaten anzugeben und Änderungen seiner Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen, sofern sie für die Vertragsdurchführung von Bedeutung sind.

(3) Rechnungen, Auftragsbestätigungen und sonstige Mitteilungen dürfen elektronisch übermittelt werden, soweit keine andere gesetzliche Form dem entgegensteht.

§ 5 Leistungsumfang

(1) Die RPR bietet insbesondere folgende Leistungen an:

  • Annahme und Ankauf von Schrott,
  • Recycling- und Rohstoffhandel.

(2) Art, Umfang und Preis der jeweiligen Leistung ergeben sich aus der individuellen Auftragsbestätigung.

§ 6 Schrottankauf

(1) Der Verkäufer versichert, dass der angelieferte Schrott in seinem Eigentum steht oder dass er zur Veräußerung berechtigt ist.

(2) Jeder Anlieferer hat sich durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises zu legitimieren. Dies gilt auch für Mitarbeiter, die Schrott im Namen eines Unternehmens anliefern.

(3) Die Preisermittlung richtet sich nach der aktuellen Tagespreisliste, der Materialart und -qualität sowie dem tatsächlichen Gewicht.

(4) Maßgeblich ist ausschließlich das Ergebnis der geeichten Waage der RPR.

(5) Die Auszahlung erfolgt

  • bis einschließlich 500,00 € wahlweise in bar oder nach Vereinbarung,
  • über 500,00 € ausschließlich per Überweisung.

(6) RPR kann die Annahme insbesondere bei Verdacht einer unrechtmäßigen Herkunft, gefährlichen Stoffen, starker Verunreinigung, nicht angenommenen Materialien sowie gesetzlichen oder betrieblichen
Hinderungsgründen ablehnen.

(7) Wird ein Container ausschließlich zum Sammeln von Schrott bereitgestellt, gelten ergänzend die AGB für den Containerdienst.

(8) Kosten für Bereitstellung, Lieferung oder Abholung eines Schrottcontainers werden mit der Gutschrift aus dem Schrottankauf verrechnet. Übersteigen die Transportkosten den Schrottwert, ist der Differenzbetrag vom Auftraggeber auszugleichen.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise.

(2) Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 8 Beanstandungen

(1) Beanstandungen hinsichtlich der Vertragsdurchführung sind möglichst in Textform (z. B. per E-Mail) einzureichen.

§ 9 Haftung

(1) Die RPR haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet RPR nur, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den Fällen, in denen eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

§ 10 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt befreien die RPR für die Dauer der Beeinträchtigung und deren angemessene Nachlaufzeit von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung.

(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere:

Naturkatastrophen,
Hochwasser,
Sturm,
außergewöhnliche Witterungsverhältnisse,
Streiks,
behördliche Maßnahmen,
Verkehrsunfälle,
Fahrzeugausfälle,
Betriebsstörungen,
sonstige unvorhersehbare und von der RPR nicht zu vertretende Ereignisse.

(3) Die RPR informiert den Auftraggeber nach Möglichkeit über erhebliche Verzögerungen.

§ 11 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.

(2) Nähere Informationen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung der RPR.

(3) Soweit zur Vertragsdurchführung erforderlich, dürfen personenbezogene Daten an beauftragte Dienstleister oder gesetzlich berechtigte Stellen weitergegeben werden.

§ 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der RPR Gerichtsstand.

§ 13 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(2) Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform, soweit keine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist.

(2) Individuelle Vereinbarungen zwischen der RPR und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

(4) Mit der Auftragserteilung bestätigen Sie, dass Sie die Gelegenheit hatten, unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor Vertragsschluss einzusehen und zur Kenntnis zu nehmen.